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Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

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Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

Stand: 13.08.2021 09:54 Uhr

Die Oppositionsfraktionen von FDP, Grünen und Linken sind in Karlsruhe mit ihrem Eilantrag gegen die Wahlrechtsreform gescheitert. Somit gilt die neue Regelung bereits für die kommende Bundestagswahl.

Das neue Wahlrecht gilt bereits zur Bundestagswahl am 26. September. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag der Bundestagsfraktionen von FDP, Linken und Grünen gegen die im Herbst 2020 beschlossene Neuregelung der Sitzverteilung ab.

Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, will es die Reform aber im Hauptverfahren genau prüfen. Die Richterinnen und Richter sehen möglicherweise problematische Punkte.

Streit über Reform

Zwischen den Parteien herrscht im Grunde Einigkeit, dass der auf 709 Sitze angewachsene Bundestag wieder kleiner werden muss. Ein großes Parlament kostet den Steuerzahler nicht nur mehr Geld, es ist auch weniger arbeitsfähig. Aber über den richtigen Weg dorthin wird seit Jahren gestritten. Eine Kompromisslösung, die alle Parteien mittragen wollten, war in zwei Wahlperioden nicht zustande gekommen.

Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine Wahlrechtsänderung beschlossen. Demnach sollen bis zu drei Überhangmandate nicht mehr kompensiert werden. FDP, Linke und Grüne halten dies für einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien und die Wahlrechtsgleichheit. Zudem seien die Regelungen so ungenau, dass das Gebot der Normenklarheit verletzt werde, kritisieren sie.

Keine Auswirkung auf Stimmabgabe

Sie hatten gemeinsam einen Alternativentwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Im Februar reichten sie in Karlsruhe einen sogenannten Normenkontrollantrag und gleichzeitig den Antrag auf eine Eilentscheidung ein.

Jetzt entschied das Gericht nur über den Eilantrag, also eine vorläufige Regelung. Diese lehnte es ab: Die Gründe, die für eine einstweilige Anordnung sprächen, rechtfertigten den „damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers“ nicht, erklärte es. Der Normenkontrollantrag der drei Fraktionen sei aber weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ob das neue Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird darum später im Hauptsacheverfahren geprüft.

Auf die Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger hat das Karlsruher Verfahren und die nun veröffentlichte Eilentscheidung vom 20. Juli keine unmittelbaren Auswirkungen. Es geht darum, nach welchen Regeln die abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden.


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