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Karlsruhe lehnt Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkung des Bundes ab

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Karlsruhe lehnt Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkung des Bundes ab

Stand: 05.05.2021 20:36 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen die bundesrechtliche Corona-Ausgangsbeschränkung abgelehnt. Die Maßnahme bleibt somit in Kraft. Es ist aber noch nicht entschieden, ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die in der Bundes-„Notbremse“ festgelegte Ausgangsbeschränkung bleibt vorerst in Kraft. Die Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen seien abgelehnt, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.

Mit der Entscheidung befand der Erste Senat aber nicht darüber, ob solche Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Entscheidung könne nicht im Eilverfahren getroffen werden, erklärte das Gericht. Die Verfassungsbeschwerden seien weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen.

Die Eilanträge hatten darauf abgezielt, die Maßnahme per Erlass vorläufig außer Vollzug setzen zu lassen. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die Folgen schwerwiegender seien, wenn jetzt ein Stopp erfolge, die Ausgangsbeschränkung später aber für verfassungsgemäß erklärt würde. Zudem sei die Geltungsdauer der angegriffenen Regelung nach derzeitiger Rechtslage zeitlich relativ eng begrenzt.

Frank Bräutigam, ARD-Rechtsexperte, mit Hintergründen über die Ablehnung der Eilanträge gegen Corona-Ausgangsbeschränkungen
tagesschau 20:00 Uhr, 5.5.2021

„Grundsätzlich legitimer Zweck“

Die Hürde, die Ausgangsbeschränkung vorläufig zu stoppen, sei für das Gericht sehr hoch, hieß es. Denn es müsste erheblich in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers eingreifen. Aber es liege nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass die Ausgangssperre nicht verhältnismäßig wäre. Im Gegenteil: Sie diene einem „grundsätzlich legitimen Zweck“, nämlich, Leben und Gesundheit zu schützen und das Gesundheitssystem funktionsfähig zu erhalten.

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. Gleichwohl stellten die Richter fest, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob die Maßnahme geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Doch sehe man auch nicht „eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen“.

„Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein“, hieß es weiter. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft „keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben“. In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschätzung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Regelung ausgesetzt.

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Maßnahme bleiben jedoch weiter anhängig. Wann über die Hauptsache entschieden wird, ist offen.

Zahlreiche Verfassungsbeschwerden und Eilanträge

Der Bundestag hatte vor zwei Wochen die sogenannte Bundes-„Notbremse“ beschlossen. Sie ist seit dem 23. April in Kraft und regelt erstmals bundeseinheitlich, dass in Städten und Landkreisen ab einem Inzidenzwert von 100 zahlreiche Kontaktbeschränkungen gelten.

Besonders umstritten war die Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und fünf Uhr. Menschen dürfen sich in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund in der Öffentlichkeit bewegen, etwa weil sie zur Arbeit gehen oder von ihr kommen oder den Hund ausführen müssen. Sport bleibt Einzelpersonen jedoch bis 24 Uhr erlaubt. Die Ausgangssperre soll Kontakte reduzieren und die Ansteckungsrate verringern.

Neben der FDP hatten zahlreiche Bürgerinnen und Bürger das Bundesverfassungsgericht angerufen. Zwischenzeitlich gingen bei dem Karlsruher Gericht mehr als 280 Verfassungsbeschwerden ein. Zusätzlich wurden Eilanträge gestellt, um die Ausgangsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung außer Kraft zu setzen.


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