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Was können Beschäftige tun, wenn Chefs Homeoffice verweigern?

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Was können Beschäftige tun, wenn Chefs Homeoffice verweigern?

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Hintergrund

Stand: 27.01.2021 08:07 Uhr

Von heute an müssen Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen, wenn betriebliche Belange nicht dagegen sprechen. Aber was passiert, wenn sie die Heimarbeit ablehnen?

Von Florian Scheffel und Frank Bräutigam,
ARD-Rechtsredaktion

Mehrere Umfragen deuten darauf hin: Derzeit arbeiten weitaus weniger Menschen im Homeoffice, als es möglich wäre. Offenbar fühlen sich zahlreiche Beschäftigte zur Tätigkeit im Büro gedrängt, obwohl nach eigenem Empfinden die Arbeit auch von Zuhause aus erledigt werden könnte. Es gibt unterschiedliche Blickwinkel bei der Frage, ob Homeoffice möglich ist oder nicht. Ab heute gilt dazu die neue Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Arbeitgeber in der Pflicht

Wann also ist Homeoffice möglich? Genau genommen muss man diese Frage nach der neuen Verordnung andersherum stellen: Wann ist Homeoffice nicht möglich? Denn § 2 Abs. 4 der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ sagt: 

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die „Beweislast“ dafür, dass eine Arbeitsstelle fürs Homeoffice nicht geeignet ist, liegt also beim Arbeitgeber. Die Verordnung gilt übrigens für die Privatwirtschaft wie für die öffentliche Verwaltung gleichermaßen. 

Was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind, wird durch die Verordnung nicht genau geklärt. Dass solche unbestimmten Rechtsbegriffe in Gesetzes- oder Verordnungstexten verwendet werden, ist nicht ungewöhnlich. Im konkreten Fall wird es dadurch aber nicht einfacher, eine Lösung zu finden. Was also tun, wenn es unterschiedliche Ansichten zum Thema Homeoffice gibt?

Was tun, wenn der Chef Homeoffice ablehnt?

Der zuständige Bundesarbeitsminister Heil hat geraten: Zunächst solle man mit dem Chef das Gespräch suchen. Als nächste Stufe könne man den Betriebsrat einschalten. Und im äußersten Fall die Arbeitsschutzbehörde oder die gesetzliche Unfallversicherung um Hilfe bitten. Diese verschiedenen Stufen sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten. Auch weil es zu einem Arbeitsverhältnis gehört, die Lage nicht sofort eskalieren zu lassen, sondern Schritt für Schritt zu gehen.

Bußgelder als letztes Mittel möglich

Wenn man in einem Konflikt ums Homeoffice am Ende die Behörden einschaltet – können Arbeitgeber dann gezwungen werden, ihre Angestellten ins Homeoffice zu schicken? Diese Möglichkeit wird den Behörden faktisch durch § 22 ArbSchG eröffnet, nach dem die Behörden die „erforderlichen“ Maßnahmen treffen können. Leistet ein Arbeitgeber den Anordnungen keine Folge, sind sogar Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich. Diese Zwangsmittel stehen aber – anders als ursprünglich vorgesehen – nicht speziell in der Homeoffice-Verordnung. Sie sind generell Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Klagerecht, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Homeoffice vor Gericht erstreiten können, sieht die Verordnung nicht vor. 

Zwangsmittel in der Praxis schwierig

Aus alldem lässt sich schließen: Die neue Verordnung setzt vom Grundgedanken her darauf, dass sich Arbeitgeber von selbst an die Regeln halten. Das dürfte auch rein praktische Gründe haben. Denn dass eine Aufsichtsbehörde in der Praxis bis ins Detail die genaue Lage am Arbeitsplatz und die Möglichkeit von Homeoffice überprüft und eigenständig beurteilt, ist zumindest kein einfaches Unterfangen. Es ist eher nicht zu erwarten, dass Arbeitsschutzbehörden in größerem Ausmaß als vor der Verordnung in Betrieben auf Patrouille gehen. 

Aus Sicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist trotzdem wichtig zu wissen: Wer sich an mit einem Anliegen an eine Behörde wendet, darf deswegen keine Repressalien erleiden. Das verbietet das Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich. Und im Extremfall sind auch Bußgelder als eine Art „Drohkulisse“ möglich.

Keine Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer

Die neue Verordnung regelt also unter bestimmten Bedingungen die Pflicht von Arbeitgebern, Homeoffice zu ermöglichen. Sie regelt keine verbindliche Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie ins Homeoffice müssen. Die wirkliche Verpflichtung einer Beschäftigten, von zu Hause aus zu arbeiten, kann allenfalls aus dem Arbeitsvertrag im konkreten Fall oder einer Betriebsvereinbarung im Unternehmen herrühren. Eine gesetzliche Grundlage für einen Homeoffice-Zwang für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es derzeit nicht.

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