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Kinderbetreuung: Welche Rechte haben Eltern im Lockdown?

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Kinderbetreuung: Welche Rechte haben Eltern im Lockdown?

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Viele Schulen und Kitas sind während des Corona-Lockdowns geschlossen oder die Anwesenheitspflicht entfällt. Welche Rechte haben die Eltern, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss?
Nein. Noch gibt es kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Steht also nichts davon im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Regelungen, entscheidet der Arbeitgeber. Verlangt er Anwesenheit im Betrieb, muss der Arbeitnehmer dort auch hinkommen. Zwar dürfen Eltern, die Kinder zu versorgen haben und keine andere Betreuungsmöglichkeit finden, zu Hause bleiben. Allerdings bekommen sie dann auch kein Geld. Es gilt: Keine Arbeit, kein Lohn.
Wer noch restliche Urlaubstage hat, kann anbieten diese zu nehmen. Auch der Abbau von Überstunden oder der Einsatz des Gleitzeitkontos ist möglich. Allerdings muss immer vorher mit dem Arbeitgeber darüber gesprochen werden. Wer ohne Ankündigung frei nimmt, riskiert eine Abmahnung.
Nach § 616 BGB können Arbeitgeber verpflichtet sein, den Lohn fortzuzahlen. Laut Gesetz verliert ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht dadurch, „dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Darunter kann auch die Betreuung der eigenen Kinder fallen. „Allerdings ist die Norm des § 616 BGB zum einen in vielen Arbeitsverträgen außer Kraft gesetzt“, sagt Michael Fuhlrott, Professor und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Besteht zudem die Möglichkeit einer Notbetreuung, könne der Arbeitgeber einwenden, „dass der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit bei Inanspruchnahme der Notbetreuung weiterhin nachgehen kann.“ Damit aber würde ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen.

Haben Eltern einen Verdienstausfall, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, können sie einen Ausgleich vom Staat verlangen. Seit März dieses Jahres gibt es den § 56 I a im Infektionsschutzgesetz. Danach können Eltern, die aufgrund einer pandemiebedingten Schließung der Schule oder Kita ihre Kinder (nicht älter als 12 Jahre) zu Hause betreuen müssen, eine staatliche Entschädigung für ihren Verdienstausfall verlangen. Maximale Höhe: 2016 Euro pro Monat. Voraussetzung ist jedoch, dass es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt.
„Solange Schulen eine Notbetreuung vor Ort anbieten, wäre eine solche anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben“, sagt Fuhlrott. „Dies gilt auch dann, wenn Eltern aus Angst vor Ansteckung ihre Kinder lieber zuhause lassen möchten. Es besteht dann kein Anspruch auf eine Entschädigung.“ Ausschlaggebend dürften also die jeweiligen Regeln der einzelnen Bundesländer sein. Werden Schulen komplett geschlossen oder entfällt nur die Anwesenheitspflicht? Gibt es eine Notbetreuung und wenn ja, für wen gilt sie? Außerdem besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die Schulen nicht ohnehin wegen Ferien oder gesetzlicher Feiertage geschlossen gewesen wären.

Ist ein Arbeitnehmer krank, gibt es die „normale“ Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch wenn die eigenen Kinder erkranken, können Eltern zur Betreuung zu Hause bleiben und sich bezüglich einer Entschädigung an die Krankenkasse wenden. Fuhlrott rät aber zur Vorsicht: „Auch wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen derzeit vereinfacht durch telefonischen Kontakt mit dem Arzt erteilt werden können, ist dringend davon abzuraten, sich auf diesem Wege „Freiräume“ für die Kinderbetreuung zu verschaffen, wenn nicht tatsächlich eine Krankheit vorliegt.“ Wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlange, könne dies eine außerordentlich fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Die Bundesregierung hat die Entschädigungsregelung nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) für Eltern ausgeweitet. Die staatliche Verdienstausfallentschädigung wird es demnach auch geben, wenn Schulen lediglich die Präsenzpflicht aussetzen, so wie das in einigen Bundesländern jetzt im Lockdown der Fall ist. Bisher galt dies nur bei einer behördlich angeordneten Schließung der Schule. Demnach soll § 56 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend um einen Halbsatz ergänzt werden.

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